Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1. die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
3. die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
§ 10 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 10 Behörden in Disziplinarverfahren
…Abs 1 LDG 1984); 5. der Vollzug von Disziplinarstrafen (§ 99 LDG 1984) und 6. die Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 100 LDG 1984). (4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach…
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