Bei der Beurteilung der Verjährung nach § 72 Abs 1 Z 1 LDG 1984
kommt es nicht darauf an, ob nach der Lage des Einzelfalles der
Landesschulrat von der Möglichkeit der Erlassung einer
Disziplinarverfügung nach dem Gesetz überhaupt Gebrauch machen
konnte (bzw er zur formlosen Einstellung des
Disziplinarverfahrens berechtigt war) oder ihm als einzige
gesetzmäßige Handlungsweise nur die Erstattung (Weiterleitung)
der Disziplinaranzeige offenstand. Da § 72 Abs 1 Z 1 LDG 1984
schlechthin auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der
Dienstpflichtverletzung durch die zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens berufene Behörde abstellt, zu der
grundsätzlich auch die vom Landesgesetzgeber zur Erlassung
einer Disziplinarverfügung berufene Behörde gehört, ist es
rechtlich unerheblich, ob im konkreten Fall die materiellen
Voraussetzungen des § 100 LDG 1984, dessen wesentliche
Voraussetzung - nämlich das Geständnis - im übrigen keineswegs
mit der Kenntnis der Behörde von der Dienstpflichtverletzung
zusammenfallen muß, für die Erlassung einer
Disziplinarverfügung (oder nach § 78 Abs 5 LDG 1984 für die
formlose Einstellung) gegeben waren oder nicht (Hinweis E
22.6.1983, 83/09/0016, VwSlg 11097 A/1983).
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