(1) Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Erwerberin bzw. Erwerber, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber Gesamtrechtsnachfolgerin bzw. Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann die Erwerberin bzw. der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.
(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Abs. 1 zweiter Satz nicht widersprochen, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gegen die Veräußerin bzw. den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 AVRAG anzuwenden.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 84 Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
(1) Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Erwerberin bzw. Erwerber, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber Gesamtrechtsnachfolgerin bzw. Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachf…
§ 82 Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf andere Inhaberinnen und Inhaber
… 1 bleiben die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (§ 83), die betrieblichen Pensionszusagen (§ 84) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 131 und 132) ergibt sich anderes. Die Erwerberin bzw. der Erwerber hat der Arbeitnehmerin bzw. dem…