(1) Der Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden:
1. auf bestimmte Zeit,
2. auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.
Rückverweise
LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 9 Strafbestimmungen
…schuldig, wer a) die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder b) die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert. (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen. (3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu…