BundesrechtBundesgesetzeLandarbeitsgesetz 2021§ 75

§ 75Informationspflicht

In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date

Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 73 Abs. 6 fällt, hat die Überlasserin bzw. der Überlasser die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in den selben sowie den Grundgehalt oder lohn zu informieren.

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