§ 404 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
LAG
Gliederung
Abschnitt 24 Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 404 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter
Unbeschadet des § 411 haben die Mitglieder des SCE Betriebsrates die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
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