BundesrechtBundesgesetzeLandarbeitsgesetz 2021§ 404

§ 404Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen undvertreter

In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date

Unbeschadet des § 411 haben die Mitglieder des SCE Betriebsrates die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

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