§ 401 Unterrichtung und Anhörung
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 24 Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 401 Unterrichtung und Anhörung
Der SCE Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
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