LAG
Gliederung
Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 4 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z 3 erfassten Erzeugnisse;
5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
6.die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 vorletzter Satz) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne der Landesgesetze über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
1.Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (GewO 1994);
2. Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;
3. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;
4.Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;
5.Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
6.Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
7.Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist
sowie die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der B VGNovelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.
(6) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Arbeitgeberzusammenschlüsse im Sinne des Abschnittes 25.
§ 4 LAG · LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 4 Ausmaß
…wird oder b) das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Abs. 2) für die Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann. (4) Bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die…
§ 12 Inkrafttreten
…Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (4) Die Änderung des § 4 Abs. 5 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2010 tritt mit dem der Kundmachung…
§ 7 Abgabenerklärung, Entrichtung
…Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013…
§ 6 Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht
…Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein. (3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon…
§ 3 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 3 Geltungsbereich
…§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung 1. der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ( § 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 ( LAG ), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter ( § 1 Abs. 2 und 3 LAG ) und der familieneigenen Arbeitnehmer ( §…
§ 9 Lehrbetrieb und Lehrberechtigter
…in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen. (4) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist 1. die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 4 LAG und 2. die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten ( § 10 ). (5…
§ 2 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
…9 GewO 1994 , die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und d) Tätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Z 7 des Landarbeitsgesetzes 2021 , e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994 soweit diese neben einer die…
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