(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, die Höhe der Abgabe in Prozentsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 Prozent, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 Prozent festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Lustbarkeitsabgabe außer Betracht zu bleiben.
(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
(3) Die Gemeinde hat die Lustbarkeitsabgabe mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, wenn
a) für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder
b) das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Abs. 2) für die Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.
(4) Bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise Veranstaltungen handelt. Der Pauschalbetrag kann in den Fällen des Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises festgesetzt werden. Der Pauschalbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 440 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 300 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(5) Für das Halten von
1. Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV-Spielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten, Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat höchstens 20 Euro, sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Z. 2 und 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automaten) zu entrichten;
2.
3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat höchstens 700 Euro.
(6) Der Prozentsatz (Abs. 1) und der Pauschalbetrag nach Abs. 4 können für verschiedene Abgabegegenstände (§ 1 Abs. 2 und 3) verschieden festgesetzt werden.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschalbeträge (Abs. 4 und 5) entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2010, LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 4 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
…Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh; 3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung; 4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z 3 erfassten Erzeugnisse…
§ 158 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
…Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die nach § 153 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten. (2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe gemäß § 4 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.…
§ 3 Freie Dienstnehmerinnen
…Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind § 170 sowie § 172 Abs. 1 und …
§ 93 Anspruch auf Abfertigung
…bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44, 45 und 51, 2. durch verschuldete Entlassung, 3. durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder 4. sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 86 oder § 87 nach der erstmaligen Aufnahme der…
LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 4 Ausmaß
…wird oder b) das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Abs. 2) für die Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann. (4) Bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die…
§ 12 Inkrafttreten
…Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. (4) Die Änderung des § 4 Abs. 5 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2010 tritt mit dem der Kundmachung…
§ 7 Abgabenerklärung, Entrichtung
…Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013…
§ 6 Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht
…Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein. (3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon…
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 9 Lehrbetrieb und Lehrberechtigter
…in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen. (4) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist 1. die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 4 LAG und 2. die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten (§ 10). (5…
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