(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
1. die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe,
2. die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 390 Abs. 2),
3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter,
4. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten,
5. die für die Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie
6. den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
(3) § 392 Abs. 3 ist anzuwenden.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 411 Verschwiegenheitspflicht
…und des SCE Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, ist § 362 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des…
§ 424 Strafbestimmungen
… 1 und 4, § 387 Abs. 2, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 3, § 393 Abs. 2, § 397 Abs. 1, § 411 Abs. 1 und § 414 Abs. 2 zuwiderhandelt, ist …
§ 412 Rechte der Arbeitnehmervertreterinnen undvertreter
…und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, sowie der Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder…