(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 380 zur Entsendung berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes können auch Funktionärinnen und Funktionäre sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ernannt werden.
(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß § 380 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Arbeitnehmervertreterinnen und vertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß § 377 Abs. 3 Z 3 und 4 und § 378 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiterinnen bzw. Arbeiter und der Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll Bedacht genommen werden.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 371 Sitz im Ausland
…der im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 377 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380), in den SCE Betriebsrat (§ 396) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409), die Beendigung ihrer…
§ 385 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
…angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet; 5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 379 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen. (3) In den Fällen des Abs…
§ 360 Kompetenzabgrenzung
…unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 341 und 342); 6. Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 379 und 380), in den SCE Betriebsrat (§ 396) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 409); 7. Mitwirkung an…
§ 396 Entsendung in den SCEBetriebsrat
…1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 379 und 380; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder…