§ 376 Grundsätze der Zusammenarbeit
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
LAG
Gliederung
Abschnitt 24 Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 376 Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 373) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1. der beteiligten juristischen Personen bzw.
2. der Europäischen Genossenschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
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