LAG
Gliederung
Abschnitt 23 Betriebsverfassung
§ 340 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
§ 42 LF-BRGO · LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 42 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft
…1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 340 LAG) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der…
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