LAG
Gliederung
Abschnitt 23 Betriebsverfassung
§ 328 Geschäftsführung
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die §§ 311 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 312 bis 314, 315 Z 1 und 2 und 316 sinngemäß anzuwenden.
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