LAG
Gliederung
Abschnitt 23 Betriebsverfassung
§ 308 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
Rückverweise
Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern
1. die Zahl der im Betrieb verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Betriebsratsmitglieder (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Betriebsratsmandate erreicht und
2. am Tag der Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates mindestens halb so viele betriebs- bzw. gruppenzugehörige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Betriebsrates, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.
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