LAG
Gliederung
Abschnitt 23 Betriebsverfassung
§ 307 Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 276 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat).
(2) § 306 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie die §§ 310 und 311 gelten sinngemäß.
§ 18 LF-BRF-VO · LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 18 Verschmelzung
…für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des § 276 LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (§ 307 LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat. (3) Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich…
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