(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 301 Anfechtung
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses gerechnet, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts ve…
§ 303 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
…früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. (2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach § 301 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt – vorbehaltlich des Abs. 3 der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur…