§ 299 Mitteilung des Wahlergebnisses
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
LAG
Gliederung
Abschnitt 23 Betriebsverfassung
§ 299 Mitteilung des Wahlergebnisses
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden