(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
(2) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettel zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Arbeit oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe. Diese hat im Postweg zu erfolgen.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 298 Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. (2) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettel zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben. (3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, …
§ 293 Wahlgrundsätze
…des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 298 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen. (2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen. Die Berechnung der auf…