LAG
Gliederung
Abschnitt 23 Betriebsverfassung
§ 285 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
(1) Die Betriebsversammlung bzw. die Gruppenversammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Eine Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte dies verlangt.
§ 4 LF-BRGO · LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 4 Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
…Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 285 Abs. 2 LAG an den Betriebsrat (Betriebsausschuss) gestellt werden, sind schriftlich an die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Betriebsausschusses) zu richten. Diese bzw. dieser oder…
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