LAG
Gliederung
Abschnitt 20 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 216 Verordnungen über Arbeitsstätten
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 202 bis 215 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
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