(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Jugendliche (§ 182 Abs. 1) vor Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. In den Fällen des § 181 Abs. 8 sind auch die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter zu unterweisen.
(4) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls ist sie dann zu wiederholen, wenn dies gemäß § 187 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in diesem Gesetz oder in einer Verordnung zu diesem Gesetz festgelegt ist.
(5) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und auf den Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(6) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(7) Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
Rückverweise
LF-KennV · Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
§ 9 Information und Unterweisung
…von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 197 LAG unterweisen.…
§ 2 Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter
…Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch 1. eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 197 LAG) oder 2. eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über…
LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 29 Bolzensetzgeräte
…1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 197 LAG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen bzw. Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen: 1. Aufbewahrung von…
§ 5 Unterweisung
…verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 197 LAG erhalten. (2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten: 1. Inbetriebnahme, Verwendung, 2. gegebenenfalls Auf- und Abbau, 3. Beseitigen von…
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
…festgestellt oder vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen. (4) Die Unterweisung nach § 197 LAG muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. …
LF-VEXAT · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 6 Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe
…in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen. (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 197 LAG zumindest jährlich zu unterweisen: 1. im richtigen Verhalten gegenüber Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen; 2. im richtigen Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln; 3. darin, welche ortsveränderlichen…