(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen. Diese Information muss die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muss während der Arbeitszeit und vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Die Information muss in geeigneter und für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer verständlicher Form erfolgen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Informationen verstanden haben.
(2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen wie insbesondere Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe, Bedienungsanleitungen, Beipacktexte und Gebrauchsanweisungen zur Verfügung zu stellen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten auch für diese Unterlagen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(3) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind weiters verpflichtet, alle Arbeitnehmerinnen über die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 187 Abs. 3 sowie über die gemäß § 169 zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren.
(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(5) Die Information der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Die Information der einzelnen Arbeitnehmerin gemäß Abs. 3 kann entfallen, wenn der Betriebsrat über die Ergebnisse und Maßnahmen informiert wurde.
(6) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen im § 194 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren; es sind ihnen die dort angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 195 Information
…sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen. Diese Information muss die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muss während der Arbeitszeit und vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen…
§ 240 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige besondere Untersuchungen
…Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (19) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 195 und 196 jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zu den sie bzw. ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon…
§ 424 Strafbestimmungen
… 187 bis 189, §§ 191 bis 193, § 194 Abs. 4 bis Abs. 7, §§ 195 bis 197, § 199 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, §§ 200 bis …
§ 230 Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…übermitteln. Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat die Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 195 und 196 jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zu den sie oder ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon…
LF-KennV · Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
§ 9 Information und Unterweisung
…Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 195 LAG informieren. (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Gefahrenpiktogrammen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen…
LF-AStV · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
§ 14 Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
…die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß § 195 LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.…
LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 4 Information
…Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 195 LAG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten: 1. Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, 2. absehbare Störungen, 3. Rückschlüsse…
LF-VEXAT · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 6 Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe
…1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 195 LAG zumindest über Folgendes zu informieren: 1. wie Explosionsgefahr entsteht und in welchen Bereichen sie vorhanden ist, 2. über die Art der am Arbeitsplatz möglichen Explosionsgefahren…