(1) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zu deren Schutz folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation;
6. Berücksichtigung des Standes der Technik;
7. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
8. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
9. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
10. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rückverweise
LF–JSVO · Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
…Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 182 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), und Minderjährige im Sinne des § 181 Abs. 8 LAG. (2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen…
LF-VOLV · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
§ 9 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
…Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen. (3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Arbeitgeberinnen und…
LF-VEMF · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder
§ 7 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
…müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 190 LAG anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von a) Mehrfachquellen…
§ 9 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
…geeigneten technischen Mitteln möglich ist. (2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen. (3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen…
LF-VOPST · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
§ 7 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
…künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß § 8. (3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 187 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
…für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 190 anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte, 2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, 3. die Verwendung von…
LF-PSA-V · Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 6 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
…Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (§ 190 Abs. 2 Z 10 LAG). (8) Abs. 5 bis 7 gelten auch bei Verwendung nur einer persönlichen Schutzausrüstung bei Vorliegen verschiedener Gefahren. (9) An der Auswahl der persönlichen…