(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Name, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen;
2. Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
3. Tag des Eintritts in den Betrieb;
4. Art der Beschäftigung;
5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 183 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 182 Abs. 11 und 12) und die dafür gewährten Freizeiten.
(2) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 184 Jugendlichenaufzeichnungen
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung von Jugendlichen folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift der bzw. des Jugendlichen; 2. Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters; 3. Tag des Eintritts in den Betrie…
§ 424 Strafbestimmungen
…2, § 172, § 173 Abs. 2, §§ 174 bis 176, § 181, § 182, § 184, § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 2, § 259 Abs. 3, § 270 Abs. 2 oder…