(1) Die Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
(3) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, erfolgen.
(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Verlangen ein der geleisteten Arbeit und den Auslagen entsprechender Vorschuss vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
(6) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.
(7) Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung, gebührt diese bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres mit dem Betrage, der dem Verhältnis zwischen der Arbeitsperiode, für die die Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Arbeitszeit entspricht.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 14 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Höhe des Entgelts und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist ein den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten. (2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Nat…
§ 57 Wiedereingliederungsteilzeit
…Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgen. (2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für…
§ 17 Barlohn
…sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 4 bleibt unberührt.…
§ 85 Haftung bei Betriebsübergang
… 211 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 EStG 1988 im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf die Erwerberin bzw. den Erwerber übertragen werden, haftet die…