§ 120 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 13 Kollektivvertrag
§ 120 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen öffentlichen Rechts
Für Arbeitsverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die dem Abschnitt 13 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 118) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.
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