§ 119 Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
In Kraft seit 01. Juli 2021
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LAG
Gliederung
Abschnitt 13 Kollektivvertrag
§ 119 Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (§ 118) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
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