(1) Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem sonst Anspruchsberechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
(2) Wird binnen sechs Monaten nach dem gemäß § 16 festgesetzten Termin von der Finanzlandesdirektion kein Entschädigungsbetrag angeboten oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande, so kann der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte den Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 17) geltend machen.
Rückverweise
KVSG · Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
§ 16
…9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), der 31. Dezember 1959 festgesetzt. (2) Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Abs. 1 nicht…
§ 18
…eines Härteausgleiches gemäß § 11 ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 einzubeziehen. (5) Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11.…
§ 3
…Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 13) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§§ 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind. (2) Die Bestimmungen des §…