Nach § 15 Abs. 1 Kriegsschädengesetz und Verfolgungssachschädengesetz hat die Finanzlandesdirektion den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten, insoweit sie sein Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Das positive Ergebnis dieser Phase besteht nach § 15 Abs. 2 KVSG in einer schriftlichen Einigung zwischen dem Geschädigten und der Finanzlandesdirektion über die angebotene Entschädigung. Dieses "Anbotsverfahren" ist also dadurch gekennzeichnet, daß hier zwei Parteien einander gegenüberstehen, die in den im Privatrecht üblichen Formen einerseits ein Anbot stellen, andererseits das Anbot annehmen oder ablehnen, daß - bei Annahme des Anbotes - die zustandegekommene Einigung in einem schriftlichen Übereinkommen niedergelegt wird und daß jedwede verwaltungsbehördliche Einflußnahme auf ein solches Übereinkommen ausgeschlossen ist. Diese Merkmale weisen eindeutig auf ein durch die zustandegekommene Einigung begründetes privatrechtliches Rechtsverhältnis.
§ 26 des Staatsvertrages 1955 hat es offen gelassen, ob die von Österreich übernommenen Verpflichtungen im privaten Rechtsbereich oder im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfüllt werden sollen. Daher war auch dem österreichischen Gesetzgeber bei der Regelung des Entschädigungsverfahrens nach dem KVSG - das die im Art. 26 Abs. 1 des Staatsvertrages übernommene Verpflichtung durchgeführt hat - eine derartige Beschränkung nicht auferlegt.
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