Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes
1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen,
2. die medizinischen und technischen Daten und
3. sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten
zu dokumentieren.
§ 7 KTG · KTG · Kardiotechnikergesetz
§ 7 Dokumentationspflicht
…§ 7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes 1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen, 2. die medizinischen und technischen Daten und 3. sonstige in…
§ 18
…der Berufsberechtigung gemäß § 16 , 5. der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 , 6. der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28 , 7. der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen, 8. der Nostrifikation gemäß § 13 , 9. der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11 , 10. der Diplomprüfung…
§ 2b Datenverarbeitung
…Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation ( § 7 ) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95…
§ 34
…Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 3. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet…
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