(1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
§ 5 KTG · KTG · Kardiotechnikergesetz
§ 5 Allgemeine Berufspflichten
…§ 5. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden…
§ 18
…1. der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1 , 2. der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5 , 3. der Anrechnung gemäß § 30 , 4. der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16 , 5. der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § …
§ 34
…Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 3. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren…
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