§ 5 Allgemeine Berufspflichten
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
(1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
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