Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betraut.
§ 37 KTG · KTG · Kardiotechnikergesetz
§ 37 Vollziehung
…§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen ( § …
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
…notwendig ist. (3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige 1. der Anzeigepflicht gemäß § 7a oder 2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 ( B-KJHG 2013 ), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt.…
Rückverweise