Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen.
§ 31 KTG · KTG · Kardiotechnikergesetz
§ 31 Diplom
…§ 31. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie…
§ 16 Entziehung der Berufsberechtigung
…bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. (2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind 1. das Diplom gemäß § 31 oder 2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder 3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7 einzuziehen und der…
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