(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder
2.einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
§ 30 KTG · KTG · Kardiotechnikergesetz
§ 30 Anrechnung
…§ 30. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen 1. einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder 2. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und…
§ 18
… 21 Abs. 1 , 2. der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5 , 3. der Anrechnung gemäß § 30 , 4. der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16 , 5. der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19 , 6. der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß…
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