(1) Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.
(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.
(3) Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in § 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß § 21 anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
§ 24 KTG · KTG · Kardiotechnikergesetz
§ 24 Praktische Ausbildung
…§ 24. (1) Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen. (2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche…
§ 26
…spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 3 durchführen. (2) Vor Zulassung ist ein Bewerbungsgespräch oder ein Test mit den Bewerbern durchzuführen. (3) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme…
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