(1) Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten:
1. Namensänderung,
2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
5. Dienstgeberwechsel,
6. Beendigung der Berufsausübung.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Kardiotechnikerliste vorzunehmen.
§ 19a KTG · KTG · Kardiotechnikergesetz
§ 19a Änderungsmeldungen
…§ 19a. (1) Diplomierte Kardiotechniker, die in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen binnen eines Monats zu erstatten: 1. Namensänderung, 2…
§ 36 Inkrafttreten
…Überschrift mit 25. Mai 2018; 2. § 16 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2018; 3. §§ 19, 19a samt Überschrift und 35 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019. (6) Mit 1. Juli 2018 treten § 9 Abs. 1…
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