(1) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten. Der Beginn der Steuerpflicht der Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 richtet sich nach den §§ 2 und 3.
(2) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 sind bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
…Beginn und Ende der Steuerpflicht § 4. (1) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 sind ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtsgrundlage wie Satzung…
§ 9 Unternehmensgruppen
…einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind und – ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4). Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein. (3) Gruppenträger können sein – (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014) – unbeschränkt steuerpflichtige…
§ 5
…der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden. 4. Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr…
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