Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Liquidator***, ***Liquidator-Adresse***, über die Beschwerde vom 25. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. März 2025 betreffend Körperschaftsteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 19.3.2025 erließ die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei (bfP) den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem die Körperschaftsteuer 2024 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer für das ganze Jahr 2024 (500,00 €) festgesetzt wurde.
Am 25.3.2025 erhob die bfP dagegen rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie aus, die bfP sei bereits am 30.9.2024 liquidiert worden, weshalb die Mindestkörperschaftsteuer nur für 3 Quartale des Jahres 2024, sohin in Höhe von 375,00 € festzusetzen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025 gab die belangte Behörde der Beschwerde vollinhaltlich statt und setzte die Körperschaftsteuer 2024 mit 375,00 € fest.
Am 17.10.2025 brachte die bfP rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem sie ausführte, die Gesellschaft sei laut Firmenbuch im Jänner 2024 gelöscht worden und habe im Jahr 2024 nur einen Monat lang bestanden, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 KStG lediglich ¹⁄₁₂ der Mindestkörperschaftsteuer (sohin 41,67 €) anfalle.
Am 11.2.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde abzuweisen, da die Körperschaftsteuerpflicht zumindest bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch bestehe, diese aber erst im Jänner 2025 erfolgt sei. Somit sei die bfP im gesamten Jahr 2024 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.
Mit Schreiben vom 12.2.2026 informierte das Gericht die bfP, dass es die im Vorlagebericht geäußerte Ansicht der belangten Behörde teilt. Vom Recht, dazu Stellung zu nehmen, machte die bfP innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keinen Gebrauch.
Die bfP ist eine mittlerweile im Firmenbuch gelöschte, aber noch nicht vollbeendete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter fassten Anfang Jänner 2024 den Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen. Dies wurde im Jänner 2024 im Firmenbuch eingetragen. Dabei wurde u.a. der bisherige Geschäftsführer (und 50-%-Gesellschafter) ***Liquidator*** zum Liquidator bestellt. Die Liquidation erfolgte zum 30.9.2024. Aufgrund eines Anfang Jänner 2025 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrags der bfP wurde diese im Jänner 2025 im Firmenbuch gelöscht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem historischen Firmenbuchauszug vom 19.11.2025, den die belangte Behörde dem Gericht vorgelegt hat. Dieser wurde der bfP vom Gericht vorgehalten, doch gab die bfP dazu keine Stellungnahme ab. Das Gericht konnte diesen Sachverhalt daher mangels entgegenstehender Beweisergebnisse ohne Bedenken festellen.
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklarativen Charakter und beseitigt nicht ihre Rechtsfähigkeit, solange noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, solange noch Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (VwGH 20.9.1995, 95/13/0068; 20.11.1996, 95/15/0179; 27.2.2001, 2001/13/0030; 22.11.2012, 2010/15/0026; 26.2.2014, 2009/13/0112). Dasselbe gilt, solange ein Beschwerdeverfahren über eine bescheidmäßige Festsetzung anhängig ist, wenn dieses zumindest theoretisch - im Falle einer Stattgabe - zu einer Gutschrift führen kann (vgl. etwa VwGH 30.5.2023, Ra 2023/16/0047; 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Die bfP ist sohin im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung rechtsfähig. Mit der Löschung ging zwar der Verlust der eingetragenen Vertreter einher, doch ergibt sich die Vertretungsbefugnis des (ehemaligen) Liquidators aus § 80 Abs. 3 BAO iVm § 93 Abs. 3 GmbHG.
Materiellrechtlich ist auszuführen, dass die (Mindest-)Körperschaftsteuerpflicht nach der herrschenden Auffassung gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 iVm § 4 Abs. 2 KStG 1988 erst dann endet, wenn die beiden folgenden Kriterien erfüllt sind:
1. Vermögenslosigkeit bzw. endgültige Abwicklung des Gesellschaftsvermögens
2. Löschung im Firmenbuch
Die Beschlussfassung zur Auflösung der Gesellschaft stellt lediglich den Eintritt in die Liquidation dar, aber noch nicht deren Ende (vgl. etwa Gombotz in WU-KStG3, § 4 Rz 35 ff). Das Ende der Steuerpflicht kann nicht früher als mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch eintreten, da davor die Rechtspersönlichkeit im Außenverhältnis noch nicht untergegangen ist (Lachmayer in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG § 4 Rz 54).
Daher erfolgte im angefochtenen Bescheid vom 19.3.2025 zu Recht eine Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer für das gesamte Jahr 2024, da es auf das Datum der tatsächlichen Löschung im Firmenbuch ankommt. Da diese erst im Jänner 2025 erfolgte, war die bfP im gesamten Kalenderjahr 2024 unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen, was zur Folge hat, dass die (für die bfP günstigere) Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2025 außer Kraft tritt und die Körperschaftsteuer 2024 erneut - entsprechend dem angefochtenen Bescheid - mit 500,00 € festgesetzt ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Erkenntnis der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt und hinsichtlich des Endes der Steuerpflicht der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 17. März 2026
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