Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Rückverweise
KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
…1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften. (2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten: 1. Inländische juristische Personen des privaten Rechts und diesen vergleichbare ausländische Rechtsgebilde. 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des…
§ 21 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
…Sinne des § 6 Abs. 4, – einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, – den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung, – einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes…
§ 13 Sondervorschriften für Privatstiftungen
…noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern: 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es sich um a) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes…