§ 16 Rückstellungen bei Pensionskassen
In Kraft seit 15. Juli 1999
Up-to-date
KStG 1988
Gliederung
2. TEIL EINKOMMEN
6. ABSCHNITT Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen
§ 16 Rückstellungen bei Pensionskassen
Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.
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