§ 16 Rückstellungen bei Pensionskassen
In Kraft seit 15. Juli 1999
Up-to-date
§ 16 Rückstellungen bei Pensionskassen — KStG 1988
Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.
§ 26a KStG 1988 · KStG 1988 · Körperschaftsteuergesetz 1988
§ 26a Körperschaftsteuergesetz 1988
… 2 in der Fassung vor Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 gilt, unbeschadet der Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bis zum Jahr der Ausübung der Option, b) auf Steuerpflichtige, die nach dem…
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