BundesrechtBundesgesetzeKonsumentenschutzgesetzI. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und VerbrauchernAbschnitt II Allgemeine Regeln§ 9c

§ 9c Reparaturverpflichtung des Bevollmächtigten, des Importeurs und des Vertreibers

In Kraft seit 01. Oktober 2026
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