Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.
KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
…Leistungsfrist bei Verträgen über Waren § 7a. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn…
Art. 32
…Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979) (Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung) (Anm.: Z 3 bis 7 ÜR zu einem anderen…
§ 28a
…körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a), dem Gefahrenübergang (§ 7b) oder dem Verzug (§§ 7c und 7d), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen…
§ 32 Strafbestimmungen
…1. es unterläßt, a) die Informationspflicht nach § 5a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen, b) die Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern, c) die in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen…
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