Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.
Rückverweise
KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 32
…der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) 8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und…
§ 28a
…körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a), dem Gefahrenübergang (§ 7b) oder dem Verzug (§§ 7c und 7d), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen…
§ 32 Strafbestimmungen
…1. es unterläßt, a) die Informationspflicht nach § 5a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen, b) die Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern, c) die in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen…