KSchG
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
Abschnitt II Allgemeine Regeln
§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.
§ 7a KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
…§ 7a. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn…
§ 28a
…körperlicher Sachen sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen, der Forderung von Telefonkosten ( § 6b ) oder zusätzlichen Zahlungen ( § 6c ), der Leistungsfrist ( § 7a ), dem Gefahrenübergang ( § 7b ) oder dem Verzug ( §§ 7c und 7d ), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen…
Art. 5 Artikel 5
…und Verhältnis zu sektorspezifischen Bestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 33/2014, zu den §§ 3, 5a, 5b, 5c, 6b, 6c, 7a, 7b, 26d, 28a, 30a und 32 , BGBl. Nr. 140/1979) § 1. Mit Artikel 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2011/83…
§ 32 Strafbestimmungen
…1. es unterläßt, a) die Informationspflicht nach § 5a vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen, b) die Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern, c) die in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen…
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