§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren — KSchG
§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren — KSchG
Anmerkung
EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40162142
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.
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