BundesrechtBundesgesetzeKonsumentenschutzgesetzI. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und VerbrauchernAbschnitt II Allgemeine Regeln§ 7a

§ 7aLeistungsfrist bei Verträgen über Waren

In Kraft seit 13. Juni 2014
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