BundesrechtBundesgesetzeKonsumentenschutzgesetz§ 7a

§ 7aLeistungsfrist bei Verträgen über Waren

Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.

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