§ 6b Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss
§ 6b Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss — KSchG
§ 6b Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss — KSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
Inkrafttretungsdatum
13. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40162140
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.