§ 5 Kostenvoranschläge
§ 5 Kostenvoranschläge — KSchG
§ 5 Kostenvoranschläge — KSchG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1979
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12031487
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.