1Ob184/05y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ralf K*****, vertreten durch Zauner Mühlböck Rechtsanwälte KEG in Linz, wegen EUR 52.966,63 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert EUR 50.837,12) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juli 2005, GZ 6 R 59/05x-103, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. Jänner 2005, GZ 1 Cg 98/01h-99, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Wie eine (Vertrags )Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042555 uva). Eine grobe Fehlbeurteilung bei der nach § 914 ABGB vorzunehmenden Vertragsauslegung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
2. Es entspricht zwar ständiger Judikatur, dass bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung der Unternehmer keine Preiserhöhung fordern darf, selbst wenn das Werk mehr Arbeit oder größere Auslagen erfordert, als er vorhergesehen hatte (RIS-Justiz RS0022059). Im vorliegenden Fall bezog sich der im Angebot des Klägers enthaltene (und in der Folge vereinbarte) „Pauschalpreis" für die Errichtung der Schwimmteichanlage ausdrücklich nur auf die in der entsprechenden Position angegebenen Maße; darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Größe und Form des späteren Schwimmteichs im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ausgelegt werde und Grundlage für die Preisberechnung die benötigte Folienfläche in Quadratmetern sei. Damit war ausreichend klargestellt, dass eine später gewünschte Vergrößerung des Teichs auch einen entsprechend höheren Preis nach sich ziehen wird (vgl 4 Ob 150/02s). Dass der Kläger - ausgehend von der letztlich erforderlichen Folienfläche - einen von der Vereinbarung abweichenden Preis verrechnet hätte, behauptet der Revisionswerber nicht.
3. Die in der Revision aufgeworfene Frage der Beweislast dafür, dass (zusätzliche) Regiearbeiten in Auftrag gegeben wurden, stellt sich nicht, haben die Vorinstanzen doch festgestellt, dass der Kläger nach Vertragsschluss Änderungswünsche geäußert und Zusatzaufträge erteilt hat, wofür die verrechneten Regie- und Maschinenkosten anfielen. Mit dem Hinweis auf Inhalte des Beweisverfahrens unternimmt der Revisionswerber den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
4. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers bestand für den Kläger auch keine Anzeigepflicht nach § 1170a Abs 2 ABGB. Der im Vergleich zum Angebot höhere Preis für die tatsächlich ausgeführte Gartengestaltung beruhte ja auf nachträglichen Abänderungen und Zusatzaufträgen, nicht aber darauf, dass der Kläger für die ursprünglich vereinbarte Vertragsleistung einen höheren Preis erhalten will (vgl nur 6 Ob 874/82). Insoweit geht auch der Verweis auf § 5 Abs 2 KSchG ins Leere. Dass für einen größeren Leistungsumfang auch ein höheres Entgelt zu zahlen ist, musste dem Beklagten - auch angesichts des Inhalts des klägerischen Angebots - klar sein. Welche konkreten Fehler den Vorinstanzen bei der Berechnung der klägerischen Entgeltansprüche unterlaufen sein sollen, erörtert der Revisionswerber allerdings nicht, sodass er auch insoweit keine erhebliche Fehlbeurteilung aufzeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).