KSchG
Gliederung
Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz
§ 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Art. 10 § 2 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu § 27d , BGBl. Nr. 140/1979) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
Art. 4 § 2
…§ 2. (1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist. (Anm.: Abs. 2…
Art. 5 § 2
…§ 2. Soweit eine der mit Artikel 2 eingeführten oder geänderten Bestimmungen zu einer anderen Gesetzesbestimmung, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsakts dient, oder zu einem…
§ 31 Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag
…Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen: 1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen ( § 9 MaklerG ); 2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen ( § 14 MaklerG ); 3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs ( § 15 MaklerG ). (2) Von den Bestimmungen der…
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