(1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.
(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist;
4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
5. falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
6. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.
(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.
(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.
Rückverweise
KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 26d Wohnungsverbesserung
(1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen. (2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten: 1. den Vor- und den Familiennamen (d…
§ 41a
… 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 31a, §…
§ 32 Strafbestimmungen
…vollständig und mit zutreffenden Angaben zu erfüllen, b) die Ware im Sinn des § 7a rechtzeitig bereitzustellen oder abzuliefern, c) die in § 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde mit den in § 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu errichten oder d) Kreditnehmer oder Interzedenten den §…